Umsatzsteuer-Neuerung 2026: Was sich bei Hotelrechnungen für die Reisekostenabrechnung ändert

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Mit dem Beschluss vom 19. Dezember 2025 bringt das Steueränderungsgesetz 2025 eine wichtige Vereinfachung für die Praxis: Hotelübernachtungen und Frühstück unterliegen ab 1. Januar 2026 einheitlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, siehe das BMF-Schreiben vom 22.12.2025.

Für alle, die Reisekostenabrechnungen bearbeiten, bedeutet das vor allem eines: weniger Fehlerquellen und mehr Übersicht.

Bisherige Herausforderung bei Hotelrechnungen

Bislang war die Abrechnung oft kompliziert:

  • Übernachtung: 7 % Umsatzsteuer
  • Frühstück: 19 % Umsatzsteuer
  • Getränke: 19 % Umsatzsteuer

In der Praxis führte das zu:

  • aufwendig aufgeteilten Hotelrechnungen
  • Rückfragen an Mitarbeiter oder Hotels
  • fehlerhafter Vorsteuerabzug
  • Korrekturen bei Betriebsprüfungen

Gerade bei Pauschalpreisen („Übernachtung inkl. Frühstück“) war die saubere Trennung häufig problematisch.

Was gilt ab 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 gilt:

  • Übernachtung und Frühstück: 7 % Umsatzsteuer
  • Keine Trennung mehr zwischen Beherbergung und Frühstück erforderlich

Konkrete Vorteile für die Reisekostenpraxis

  • Einfachere Prüfung von Hotelrechnungen
    Rechnungen mit „Übernachtung inkl. Frühstück (7 %)“ sind künftig korrekt – ohne weitere Aufteilung.
  • Sicherer Vorsteuerabzug
    Der Vorsteuerabzug kann einheitlich mit 7 % erfolgen – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Zeitersparnis in Buchhaltung und Personalabteilung
    Standardisierte Abläufe reduzieren manuellen Prüfaufwand deutlich.

Was bleibt weiterhin zu beachten?

Trotz der Vereinfachung gibt es weiterhin Punkte, die relevant bleiben:

  • Getränke (z. B. Kaffee, Saft, Minibar)
    → weiterhin 19 % Umsatzsteuer, sofern sie separat ausgewiesen sind.
  • Weitere Hotelleistungen (z. B. Parkplatz, Wellness etc.)
    → gesondert prüfen, da häufig 19 % gelten.
  • Pauschalangebote
    → Enthalten diese neben Frühstück auch Getränke oder Zusatzleistungen, kann weiterhin eine Aufteilung notwendig sein.

Praxis-Tipp für Reisekostenabrechner

Empfehlung: Prüfen Sie interne Reisekostenrichtlinien und Abrechnungsvorlagen frühzeitig und passen Sie diese an den einheitlichen Steuersatz von 7 % für Übernachtung und Frühstück an.

Auch Schulungen oder kurze Hinweise an Mitarbeiter können helfen, Missverständnisse bei der Einreichung von Hotelrechnungen zu vermeiden.

Fazit

Die Umsatzsteuer-Neuerung ab 2026 bringt für die Reisekostenabrechnung eine spürbare Erleichterung: Weniger Aufteilung, weniger Fehler, mehr Effizienz.

Gerade für Buchhaltung, Personalabteilungen und Steuerberater ist die einheitliche Besteuerung von Übernachtung und Frühstück mit 7 % ein Schritt in Richtung Vereinfachung.

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