Mit dem Beschluss vom 19. Dezember 2025 bringt das Steueränderungsgesetz 2025 eine wichtige Vereinfachung für die Praxis: Hotelübernachtungen und Frühstück unterliegen ab 1. Januar 2026 einheitlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, siehe das BMF-Schreiben vom 22.12.2025.
Für alle, die Reisekostenabrechnungen bearbeiten, bedeutet das vor allem eines: weniger Fehlerquellen und mehr Übersicht.
Bisherige Herausforderung bei Hotelrechnungen
Bislang war die Abrechnung oft kompliziert:
- Übernachtung: 7 % Umsatzsteuer
- Frühstück: 19 % Umsatzsteuer
- Getränke: 19 % Umsatzsteuer
In der Praxis führte das zu:
- aufwendig aufgeteilten Hotelrechnungen
- Rückfragen an Mitarbeiter oder Hotels
- fehlerhafter Vorsteuerabzug
- Korrekturen bei Betriebsprüfungen
Gerade bei Pauschalpreisen („Übernachtung inkl. Frühstück“) war die saubere Trennung häufig problematisch.
Was gilt ab 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 gilt:
- Übernachtung und Frühstück: 7 % Umsatzsteuer
- Keine Trennung mehr zwischen Beherbergung und Frühstück erforderlich
Konkrete Vorteile für die Reisekostenpraxis
- Einfachere Prüfung von Hotelrechnungen
Rechnungen mit „Übernachtung inkl. Frühstück (7 %)“ sind künftig korrekt – ohne weitere Aufteilung. - Sicherer Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug kann einheitlich mit 7 % erfolgen – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. - Zeitersparnis in Buchhaltung und Personalabteilung
Standardisierte Abläufe reduzieren manuellen Prüfaufwand deutlich.
Was bleibt weiterhin zu beachten?
Trotz der Vereinfachung gibt es weiterhin Punkte, die relevant bleiben:
- Getränke (z. B. Kaffee, Saft, Minibar)
→ weiterhin 19 % Umsatzsteuer, sofern sie separat ausgewiesen sind. - Weitere Hotelleistungen (z. B. Parkplatz, Wellness etc.)
→ gesondert prüfen, da häufig 19 % gelten. - Pauschalangebote
→ Enthalten diese neben Frühstück auch Getränke oder Zusatzleistungen, kann weiterhin eine Aufteilung notwendig sein.
Praxis-Tipp für Reisekostenabrechner
Empfehlung: Prüfen Sie interne Reisekostenrichtlinien und Abrechnungsvorlagen frühzeitig und passen Sie diese an den einheitlichen Steuersatz von 7 % für Übernachtung und Frühstück an.
Auch Schulungen oder kurze Hinweise an Mitarbeiter können helfen, Missverständnisse bei der Einreichung von Hotelrechnungen zu vermeiden.
Fazit
Die Umsatzsteuer-Neuerung ab 2026 bringt für die Reisekostenabrechnung eine spürbare Erleichterung: Weniger Aufteilung, weniger Fehler, mehr Effizienz.
Gerade für Buchhaltung, Personalabteilungen und Steuerberater ist die einheitliche Besteuerung von Übernachtung und Frühstück mit 7 % ein Schritt in Richtung Vereinfachung.


