Neues Verfahren ab 2026: Private Krankenversicherungsbeiträge via ELStAM und Ende der Mindestvorsorgepauschale

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Ab 1. Januar 2026 ändert sich im Lohnsteuerabzugsverfahren einiges für Arbeitgeber und Angestellte mit privater Kranken‑ und Pflegeversicherung. Ziel ist ein moderneres, digitales und weniger bürokratisches Verfahren, das den bisherigen Papierkram überflüssig macht – und zugleich die alte Mindestvorsorgepauschale abschafft.

Was ändert sich beim Datenabruf privater Versicherungsbeiträge?

Bisher mussten Arbeitnehmer, die privat kranken‑ und pflegeversichert sind, ihrem Arbeitgeber jährlich eine Papierbescheinigung der Versicherung vorlegen, damit:

  • die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse korrekt berücksichtigt werden,
  • und die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerverfahren richtig angesetzt wird.

Ab 2026 läuft das komplett elektronisch über ELStAM („Elektronische Lohnsteuer­abzugsmerkmale“):
Versicherungsunternehmen melden die tatsächlich gezahlten Beiträge für private Kranken‑ und Pflegepflichtversicherung automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses baut die Daten in die ELStAM ein und stellt sie den Arbeitgebern zur Verfügung.

Das bedeutet für Arbeitgeber

  • keine Papierbescheinigungen mehr
  • tatsächliche Beiträge werden digital abgerufen

Was bedeutet es aber auch?

Die bisherige Mindestvorsorgepauschale entfällt ab 2026 vollständig.

Was steckt hinter dem Begriff Mindestvorsorgepauschale? Sie war eine pauschal angesetzte Vorsorgeaufwendung für privat Versicherte, wenn keine tatsächlichen Beiträge beim Arbeitgeber nachgewiesen wurden – zum Beispiel bis zu 1.900 € im Jahr oder sogar 3.000 € in Steuerklasse III.

Sollte der Versicherte der Datenübermittlung widersprechen und es werden somit keine Daten übermittelt, erfolgt die Geltendmachung erst über die Einkommensteuererklärung.

Besonderheit bei Ehegatten

Bei der Datenübermittlung der privaten Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge über ELStAM gilt ab 2026:

  • Nur der tatsächlich zahlende Ehegatte wird in ELStAM mit seinen Beiträgen erfasst.
  • Der andere Ehegatte erhält keine automatischen Daten, auch wenn er mitversichert ist.
  • Das bedeutet für die Lohnabrechnung:
    • Beiträge dürfen nur bei dem arbeitenden Ehegatten, der tatsächlich die Versicherung zahlt, berücksichtigt werden.
    • Ein pauschales Aufteilen oder Übertragen auf den zweiten Ehegatten ist nicht zulässig.

Praxis‑Hinweis für Entgeltabrechner

  • ELStAM‑Abruf: Sicherstellung, dass das Entgeltabrechnungsprogramm die ELStAM‑Daten korrekt abruft und verarbeitet (inkl. der Beiträge zur privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung)
  • Bei Ehegatten: Abgleich wer der Beitragszahler ist

Fazit

  • Weniger Papierkram
  • Mehr Transparenz
  • Es werden keine fiktiven Zahlen mehr berücksichtigt, sondern nur tatsächliche Beiträge – wie in der Einkommensteuererklärung auch

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