Sachbezüge bis 44 Euro monatlich (pro Kalendermonat) sind lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei. Übersteigt der Wert 44 Euro, fällt für den kompletten Betrag Lohnsteuer und Sozialversicherung an.
Beispiel: Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2010 darf nun auch ein in Euro lautender Höchstbetrag auf dem Gutschein stehen.
Vor diesem Urteil war die Auffassung, dass ein Gutschein, auf dem ein Geldwert steht, steuerpflichtiger Barlohn ist.
Auch geringfügig Beschäftigte können Warengutscheine erhalten, ohne dass die 400 Euro-Grenze überschritten wird.
Wichtig
Erhält der „Minijobber“ neben seinem monatlich regelmäßigen Entgelt von 400 € einen Warengutschein im Wert von über 44 Euro, so liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor.
Der Warengutschein ist nur lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.


