Gleitzonenregelung und schwankende Bezüge

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Wann liegt ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone?

Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt nach § 20 Abs. 2 SGB IV vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR im Monat liegt und die Grenze von 800,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Besonderheit:

  • Arbeitgeber zahlt Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (wie bei einer „normalen“ Beschäftigung)
  • Der Gesamtbeitrag und damit auch der Arbeitnehmeranteil wird aus einer gesondert zu berechnenden Basis (beitragspflichtige Einnahme) ermittelt.

Die vereinfachte Formel für diese Berechnung ist für 2012:

1,2509 x Arbeitsentgelt-200,72

Was passiert bei schwankenden Bezügen?

In diesen Fällen ist zuerst zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt die Grenze zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR regelmäßig nicht überschreitet.

Bleibt bei vorausschauender Betrachtung das Arbeitsentgelt innerhalb der Grenze, aber während der Monate kommt es zur Unterschreitung oder Überschreitung der Grenze, ist folgendes zu beachten:

Bei Unterschreitung:
Tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7491= Beitragspflichtige Einnahme

Bei Überschreitung:
Tatsächliches Arbeitsentgelt = Beitragspflichtige Einnahme

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