Zuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde

© Siegfried Fries / pixelio.de

Wer kennt nicht das nette Sprüchlein „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“.

Aber wer denkt dabei an Steuern und Sozialversicherung?

Damit der Beschenkte sich an seinem Präsent auch wirklich erfreuen kann und dabei nicht an Steuern denken muss, gibt es die Möglichkeit, dass der Schenkende dafür eine Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 37b EStG) vornehmen kann.

Der Zuwendungsempfänger muss darüber unterrichtet werden.

Diese Pauschalierung ist jedoch ausgeschlossen,

  • soweit die Aufwendungen je Empfänger und Kalenderjahr oder
  • wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10.000 € inkl. Umsatzsteuer übersteigen.

Beispiel

Empfänger erhält 3 Sachzuwendungen jeweils im Wert von 5.000 €.

Lösung:

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30% ist für die ersten beiden Sachzuwendungen anwendbar. Die dritte Sachzuwendung ist individuell zu besteuern.

Das Pauschalierungswahlrecht für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und an Dritte kann jeweils gesondert ausgeübt werden.

Bei Geschenken an Geschäftsfreunde entsteht keine Steuerpflicht, wenn es sich um Warenproben und Streuwerbeartikel handelt.

Tipp:

Will man seinen Arbeitnehmern eine Freude bereiten, besteht noch die Möglichkeit dies mit einem Warengutschein zu tun. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei sein (hierzu: Artikel vom 13.04.2012 44-Euro Freigrenze; Rabattfreibetrag 1.080 €, Aufmerksamkeit; sowie Artikel vom 22.04.2012 Warengutscheine).

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