Änderungen bei selbst getragenen Stromkosten

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Neues BMF-Schreiben vom 11.11.2025

Am 11. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung selbst gezahlter Stromkosten beim Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen veröffentlicht. Die zentralen Änderungen betreffen alle Unternehmen, die E-Fahrzeuge nutzen.

Wichtigste Neuerungen ab 1. Januar 2026

Die bisher bekannten monatlichen Pauschalen für die steuerfreie Erstattung von Ladestrom (z.B. 15 €/30 € und 35 €/70 € je nach Nutzung) entfallen.

Neue Erstattungsmöglichkeiten ab 2026

1. Erstattung der tatsächlichen Stromkosten

Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen (z.B. Wallbox mit integriertem Zähler, externer Zwischenzähler)

Maßgeblich für die Berechnung ist in der Regel der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter.

2. Strompreispauschale

Als vereinfachtes Alternativmodell kann die neue Strompreispauschale genutzt werden. Sie basiert auf durchschnittlichen Strompreisen. Diese werden auf der Homepage von Statistischen Bundesamt veröffentlicht (Statistik-Code 61243-0001). Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichen Strompreises (Wert bei deinem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen.

Beispiel:

Die nachgewiesene Strommenge in 2026 beträgt 3.000 kWh. Der vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis beträgt 34,36 Cent, dieser ist auf volle Cent abzurunden.

3.000 kWh * 0,34 € = 1.020 €

Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der steuerfreie Auslagenersatz 1.020 €.

Wichtiger Hinweis

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Ein zusätzlicher Auslagenersatz anhand von Belegen für das Laden an einer öffentlichen Ladesäule ist jedoch zulässig.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Höhere Anforderungen an die Dokumentation:
    Es wird ein verbrauchsgestützter Nachweis benötigt.
  1. Anpassung der Abrechnungsprozesse:
    Bisher genutzte Pauschalen sind nicht mehr zulässig. Dadurch müssen Unternehmen ihre internen Prozesse überarbeiten.
  2. Notwendigkeit einer klaren Entscheidungsgrundlage:
    Unternehmen müssen sich künftig entscheiden, ob sie nach tatsächlichen Stromkosten abrechnen oder eine Stromkostenpauschale verwenden.

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