ELStAM – was ist im Übergangszeitraum zu beachten?

© Siegfried Fries / pixelio.de

Immer noch gültig ist die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit im Übergangszeitraum 2012 von der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale dem Arbeitgeber nachzuweisen.

Diese Nachweise können beispielsweise sein: das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ oder ein Ausdruck des Finanzamtes mit den ab 1. Januar 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Zu beachten ist: Dass diese Nachweise nur dann für den Arbeitgeber maßgebend sind, wenn ihm die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vorliegt.

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