Betriebsveranstaltungen – 2 neue Urteile des BFH sorgen für etwas Entspannung

© Thorben Wengert / pixelio.de

Grundsatz

Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.

Diese Freigrenze beträgt zur Zeit 110 € je Person. Wird diese Freigrenze überschritten, ist die Zuwendung im kompletten Umfang steuerpflichtig.

Die Frage ist nun, was in diese 110 € Grenze einfliesst. Der BFH hat sich hierzu mit 2 Urteilen geäußert.

Urteil vom 16.05.2013 VI R 94/10

Zur Überprüfung ob steuerpflichtiger Arbeitslohn entstanden ist oder nicht, sind nur solche Kosten einzubeziehen, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen, z.B. Speisen und Getränke, Musikdarbietungen.

Nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für den „äußeren Rahmen“ wie z.B. Kosten für einen Eventmanager und Mietkosten.

Urteil vom 16.05.2013 VI R 7/11

Der auf Familienangehörige entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen.

Begründung

Teilnahme der Familienangehörigen ist in besonderem Maße geeignet, das Betriebsklima und die Arbeitsfreude der Arbeitnehmer zu fördern. Solche Feiern stärken die Verbundenheit zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgeber und den Kollegen; sie können überdies das Verständnis der Familienangehörigen für betriebliche Arbeitsabläufe-etwa Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers zu außergewöhnlichen Zeiten-fördern und erhöhen die Bereitschaft der Arbeitnehmer, an der Betriebsveranstaltung überhaupt teilzunehmen.

Nachdem die 110 € Grenze noch nicht angehoben wurde, ist dies eine erfreuliche Nachricht.

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