Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020 angehoben.
Zeitgrenzen für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 |
von drei Monate auf fünf Monate oder |
von 70 Arbeitstage auf 115 Arbeitstage |
Beschäftigung vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Für kurzfristige Beschäftigungen, die ausschließlich in dem Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Oktober 2020 ausgeübt werden, gilt die Übergangsregelung von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen.
Beschäftigung über den 29. Februar 2020 hinaus
Beispiel
Eine Hausfrau nimmt am 01.02.2020 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.300 Euro (5-Tage-Woche) auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 30.06.2020 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.
Beurteilung zum Beschäftigungsbeginn: nicht kurzfristig, da die am 01.02.2020 geltende Zeitgrenze von drei Monaten überschritten wird ⇒ Beschäftigung ist versicherungspflichtig
Beurteilung für die Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2020: Beschäftigung ist versicherungsfrei, mit der Konsequenz, dass eine Ummeldung stattfinden muss
Personen-/Beitragsgruppenschlüssel:
vom 01.02.2020 bis 29.02.2020: PGS 101 BGS 1111
vom 01.03.2020 bis 30.06.2020: PGS 110 BGS 0000
Beschäftigung über den 31. Oktober 2020 hinaus
Eine Beschäftigung, die bis zum 31. Oktober 2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie längstens auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Zum 01. November 2020 ist wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen.
Beispiel
Eine Hausfrau nimmt am 01.07.2020 eine Beschäftigung als Auhilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.300 Euro (5-Tage-Woche) auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 30.11.2020 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.
Beurteilung für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.10.2020: Beschäftigung ist versicherungsfrei
Beurteilung für die Zeit vom 01.11.2020 bis 30.11.2020: Beschäftigung ist versicherungspflichtig, mit der Konsequenz, dass eine Ummeldung stattfinden muss
Personen-/Beitragsgruppenschlüssel:
vom 01.07.2020 bis 31.10.2020: PGS 110 BGS 0000
vom 01.11.2020 bis 30.11.2020: PGS 101 BGS 1111
Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; bislang war als gelegentlich grundsätzlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung liegt ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt.
Hinzuverdienst für Bezieher einer Vollrente wegen Alters
Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr beachten.
Die Hinzuverdienstgrenze in 2020 beträgt 44.590 Euro.
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
§ 421c SGB III
In der Zeit vom 01. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Abs. 3 SGB III, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht zugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbleibenden Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.
Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommene Beschäftigung nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.