Lang erwartetes BMF-Schreiben veröffentlicht: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

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BMF-Schreiben vom 13. April 2021 „IV C 5 – S 2334/19/1007 :002“ herunterladen.

Im Rahmen des sogenannten Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) wurde der § 8 Abs. 1 EstG um die Sätze 2 und 3 ergänzt.

§ 8 Abs. 1 EstG:
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4-7 zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Auslöser war die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Zusatzkrankenversicherungen. Im Fall des Urteils vom 7. Juni 2018, VI R 13/16 hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unmittelbar Versicherungsschutz gewährt und somit Sachlohn. Im Fall des Urteils vom 4. Juli 2018, VI R 16/17 sagte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Zuschuss bei Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung zu:

Hierbei handelt es sich um Barlohn und somit ist auch die 44 € Freigrenze nicht anzuwenden.

Sachbezüge bis zum 31. Dezember 2019

Ob Barlohn oder Sachbezug vorlag, hing davon ab, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen konnte. Es kam nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft hat.

Sachbezüge liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verband, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Ebenso bei Überlassung von bei einer beliebigen Tankstelle einlösbaren Benzingutscheine, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankte und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten ließ.

Ab dem 1. Januar 2020 handelt sich hierbei um Barlohn. Somit greift die 44 € Freigrenze hier nicht mehr.

Von dieser Gesetzesänderung ist jedoch nicht nur die 44 € Freigrenze betroffen, sondern auch die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG. Um hiernach pauschal mit 30% versteuern zu können, muss es sich um eine Sachzuwendung handeln.

Beispiel

Arbeitnehmer A hat gegenüber seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Anspruch auf Übereignung eines Fahrrads im Wert von 800 Euro.

A erwirbt das Fahrrad und erhält von seinem Arbeitgeber nach Vorlage eines Kaufbelegs den Betrag von 800 Euro erstattet.

Es handelt sich hierbei um eine nachträgliche Kostenerstattung. § 37b EStG ist nicht anwendbar.

Beispiele für Sachbezüge

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Shop-in-Shop Lösungen mit Hauskarte
  • Tankgutscheine oder-karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle
  • von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z.B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen (z.B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanzvertrags (z.B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z.B. Marketplace) einlösbar sind
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages
  • „City-Cards“, Stadtgutscheine

Beispiele für Geldleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

  • eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt
  • ein im Inland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung; dies gilt nicht für Zahlungsmittel (z.B. Sonderprägungen), wenn der übliche Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vom Nennwert abweicht,
  • eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen

Weitere Änderung zum 1. Januar 2020

Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

Durch das sogenannte Jahressteuergesetz 2020 wurde der § 8 EStG um den Absatz 4 ergänzt. Hier wurde geregelt, was zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bedeutet.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde auch die Erhöhung der 44 € Freigrenze auf 50 € zum 1. Januar 2022 beschlossen.

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