Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerliche Anerkennung von Arbeitgeberleistungen

© karabulakastan / Pixabay.com

Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG in Form eines BMF Schreibens vom 20. April 2021, IV C 5-S 2342/20/10003 :003 herunterladen.

Die eigene Gesundheit zu erhalten, liegt im Interesse jedes Menschen selbst. Hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu fördern, um damit das Krankheitsrisiko zu minimieren, ist ein Betrag in Höhe von jährlich 600 € (bis 31.12.2019 500 €) steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG

Die Gesundheitsförderungsleistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügt.

Es handelt sich hierbei um Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind, sowie um gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben, die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkasse (GKV-Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 Satz  1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.

Leistungen, die nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind

Beispiele:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
  • physiotherapeutische Behandlungen
  • Massagen
  • Eintrittsgelder in Schwimmbäder und Saunen

Eine ausführliche Auflistung befindet sich im BMF Schreiben unter Randziffer 34.

Die Krankenkassen bieten interessierten Betrieben auf der Grundlagen von § 20b SGB V in der betrieblichen Gesundheitsförderung Unterstützung an.

Überwiegend eigenbetriebliches Interesse

Vorteile sind dann nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

Darunter fallen z.B.

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (z.B. Bereitstellung von Aufenthalts-und Erholungsräumen, Duschanlagen)
  • Aufwendungen für Sport-und Übungsgeräte (z.B. betriebseigener Fitnessraum)
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten
  • Arbeitsplatzausstattung (z.B. höhenverstellbarer Schreibtisch)
  • Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung
  • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert